Anlieferbedingungen Meditrade GmbH

Containers

LKW

Containers

1. Verschiffung

Zur Verschiffung sind ausschließlich ISO Container der Größe 20‘, 40‘ oder 40HC zu verwenden. Ist dies nicht möglich, muss dies mit dem zuständigen Mitarbeiter Einkauf oder Logistik vor Verschiffung geklärt werden.

2. Angabe beim Spediteur

Der Lieferant ist dazu verpflichtet die Verschiffung der Ware beim jeweiligen Spediteur vier Wochen im Vorfeld zu buchen. Bei Nichteinhalten dieser Frist haftet der Lieferant für die dadurch entstandenen Folgeschäden und Verzögerungen auf Seiten der Meditrade GmbH.

3. Qualitätskontrolle Container

Der Lieferant ist dazu verpflichtet die zur Verschiffung verwendeten Container, vor Beladung auf dessen Eignung zu inspizieren. Diese Inspektion ist durch Fotos zu dokumentieren und den Containerdokumenten beizufügen.

Für den Schaden, welcher durch Qualitätsmängel der Container entsteht, übernimmt der Lieferant die Haftung.

4. Stauen von Containern

Der Lieferant trägt die Verantwortung über die ordnungsgemäße Beladung sowie der Ladungssicherheit der Ware in den Containern. Dabei sind die geltenden Vorschriften bezüglich der ordnungsgemäßen Verpackung, geltende Gewichtsbegrenzungen und -verteilung einzuhalten. Ausbeulungen, schiefe Ladungen durch Verrutschen und Transportschäden sind durch wirksame Transportsicherungen auszuschließen.

Die Ware muss vor Schäden durch Temperatur, Feuchtigkeit oder geringer Belüftung geschützt werden. Um Kondenswasserschäden vorzubeugen, ist der Lieferant dazu verpflichtet bei Verschiffungen im Zeitraum von Anfang September bis Ende März die oberste Schicht der Ware mit einer Schutzfolie abzudecken.

Die Ware muss aus derselben Charge stammen sowie dasselbe Mindesthaltbarkeitsdatum aufweisen. Handelt es sich um Mischbestellung, müssen die einzelnen Artikel diesen Anforderungen entsprechen. Kann dies nicht gewährleistet werden, ist dies mit der Meditrade GmbH vor Verschiffung kommuniziert und freigegeben werden. Beim Stauen des Containers ist darauf zu achten die Artikel sortenrein, nacheinander in die Container zu verladen.

Die Ware muss so gestapelt sein, dass eine Artikelidentifizierung und Mengenprüfung schnellstmöglich erfolgen kann. Dazu sind die Etiketten der Verpackungseinheit auf der Außenseite anzuordnen.

5. Containerdokumente

Die Containerdokumente müssen der Meditrade GmbH spätestens 10 Tage nach Verschiffung vorliegen. Diese beinhalten:

  • Packliste, die eine detaillierte Auflistung aller Gegenstände beinhaltet
  • Rechnung der Bestellung
  • Ursprungszeugnis
  • Analysezertifikat
  • Frachtbrief
  • Bei Verschiffungen von steriler Ware ist zusätzlich das Certificate of sterilization zuzufügen
  • Dokumentation der Containerinspektion inklusive Nachweise in Form von Fotos

6. Bestellungen

Der Lieferant ist dazu verpflichtet, Meldung zu erstatten, sobald das Fassungsvolumen der Container nicht dem Volumen der bestellten Ware entspricht. Betroffene Bestellungen müssen seitens der Meditade GmbH zur Verschiffung freigegeben werden.

7. Annahmevorbehalt

Bei der Entladung der Ware wird eine Zähl- und Sichtkontrolle auf Anzahl und äußere Schäden durchgeführt. Folglich wird die Ware bis zur vollständigen Vereinnahmung unter Vorbehalt angenommen. Aufgedeckte Qualitätsmängel nach Entladung, können trotz dessen durch die Firma Meditrade GmbH beanstandet werden.

8. Regulatorische Anforderungen

Mit der Annahme der Bestellung werden auch die folgenden Bedingungen vom Lieferanten akzeptiert:

  1. Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass die bestellten Produkte und das Material in Übereinstimmung mit den Spezifikationen und den einschlägigen Normen und, falls solche Spezifikationen oder Anforderungen nicht bestehen, gemäß den Handelsbräuchen hergestellt, verpackt, etikettiert, gelagert und versandt werden.
  2. Der Lieferant hat durch Kennzeichnung oder, falls eine Kennzeichnung unmöglich oder undurchführbar ist, durch andere geeignete Mittel dafür Sorge zu tragen, dass jedes Vertragsprodukt und -system, z.B. bei Auftreten eines Mangels, zurückverfolgt werden kann (Rückverfolgbarkeit).
  3. Der Lieferant hat die Dokumentation mindestens 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Versendung eines Vertragsprodukts aufzubewahren.
  4. Der Lieferant hat ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem z.B. nach ISO/EN ISO 13485 etabliert, nach dem die Vertragsprodukte hergestellt, geprüft und ausgeliefert werden.
  5. Der Lieferant hat Überwachungsbehörden oder Benannte Stellen oder andere Aufsichtsbehörden zu ermächtigen, Lieferantenaudits, unangekündigte Audits und andere Überwachungstätigkeiten in den Räumlichkeiten des Lieferanten durchzuführen. Dem Lieferanten werden die entstandenen Aufwendungen erstattet.
  6. Der Lieferant hat Meditrade über Änderungen an der Konstruktion des Vertragsprodukts, Änderungen an Verfahren oder Einrichtungen für die Herstellung oder Prüfung des Vertragsprodukts oder an anderen Qualitätssicherungsmaßnahmen (z. B. Nacharbeit am Vertragsprodukt), Materialänderungen, Verlagerung von Produktionsstätten und Wechsel von Subunternehmern (zusammenfassend Änderungen) schriftlich zu informieren. Der Lieferant teilt Meditrade die LOT-Nummer oder Seriennummer mit, ab der die Änderung wirksam wurde.

9. Zusatzaufwand

I. Von diesen Lieferbedingungen abweichenden Lieferungen sind mit einem erheblichen Mehraufwand seitens der Meditrade GmbH verbunden. Daher behält sich die Meditrade GmbH grundsätzlich vor, den verursachten Mehraufwand dem Lieferanten in Rechnung zu stellen.

II. Die Nichteinhaltung der Lieferbedingungen kann zu Mehrkosten seitens des Lieferanten führen. Für diese übernimmt die Meditrade GmbH keine Haftung.

10. Gerichtsstand:

Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für all sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Kiefersfelden. Gerichtsstand für beide Teile ist Rosenheim bzw. Traunstein. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).

LKW

1. Anlieferungszeit/-adresse

I. Warenannahme Lager Kiefersfelden Medipark 1, 83088 Kiefersfelden, Deutschland

a. Montag – Freitag: 8:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr

II. Warenannahme Lager Neuenkirchen Robert-Koch-Str. 1-7, 29643 Neuenkirchen, Deutschland

a. Montag – Freitag: 8:00 – 12:00 und 13:00 – 14:30 Uhr

Anlieferungen außerhalb der genannten Zeiten sind nur nach einer schriftlichen Genehmigung durch den zuständigen Mitarbeiter Logistik möglich.

2. Lieferschein

Eine Warenannahme ist nur möglich, wenn der Anlieferung ein Lieferschein mit folgenden Angaben beigefügt ist:

  • Lieferant und Anschrift
  • Versanddatum/ Lieferdatum
  • Gesamtstückzahl der Sendung, ggf. Angaben zur noch offenen Restmenge
  • Stückmenge je Liefereinheit
  • Bestell-, Artikel-, Chargen-, Zolltarifnummer sowie der Artikelnummer des Lieferanten
  • Artikel- und Materialbezeichnung

3. Informationen zur Anlieferung

Bei der Anlieferung werden die LKWs über Rampen entladen. Bei der Warenannahme kann nur die Anzahl der angelieferten Paletten, Kartons usw. sowie die äußerliche Unversehrtheit quittiert werden. Sichtbare Beschädigungen der Ware bei Anlieferung, lässt sich Meditrade GmbH vom Fahrer auf dem Lieferschein bestätigen.

4. Sortenreine Lieferung

Verpackungseinheiten sind sorten- und chargenrein auf Europaletten anzuliefern. Auf einer Paletteneinheit dürfen nicht verschiedene Artikel gepackt sein. Ausnahmefälle sind nur nach einer schriftlichen Genehmigung durch den zuständigen Mitarbeiter Einkauf oder Logistik möglich.

5. Anlieferungsbedingungen:

I. Jede Anlieferung muss mind. 3 Tage vor Anlieferung per E-Mail [Kiefersfelden: wareneingangKF@meditrade.de / Neuenkirchen: wareneingangNK@meditrade.de] avisiert werden und muss mind. folgende Informationen enthalten:

a. Tag und Uhrzeit der Anlieferung

b. Bestellnummer zur Identifikation der Anlieferung

c. Alle Informationen aus dem Lieferschein (siehe 2. Lieferschein)

II. Für jede Anlieferung sind Europaletten (120 x 80 cm) zu verwenden. Die maximale Höhe der Anlieferpalette darf 220 cm nicht überschreiten. Ist dies nicht möglich, muss dies mit dem zuständigen Mitarbeiter Einkauf oder Logistik vor Auslieferung geklärt werden.

III. Bei Ankunft der Ware muss der Fahrer sich zuerst mit dem Lieferschein im Logistik Büro anmelden. Eine Entladung des LKW erfolgt nur mit Lieferschein. Nach Anmeldung wird dem Fahrer eine Entladerampe mitgeteilt. Bei dem Betreten der Halle, muss der Fahrer eine Warnweste und Sicherheitsschuhe tragen.

IV. Europaletten werden, wenn sie keine Beschädigungen aufweisen, im Wareneingang direkt nach der Anlieferung getauscht. Der Tausch erfolgt Zug um Zug.

6. Aufbau einer Palette:

I. Verpackungseinheiten auf der Palette sind ohne Überstand zu packen. Soweit möglich ist eine Verbundstapelung beim Palettenaufbau einzuhalten.

II. Ausbeulungen, schiefe Ladungen durch Verrutschen sowie Transportschäden sind durch wirksame Transportsicherungen auszuschließen.

III. Die Ware muss so gestapelt sein, dass eine Artikelidentifizierung und Mengenprüfung schnellstmöglich erfolgen kann. Dazu sind die Etiketten der Verpackungseinheit auf der Außenseite anzuordnen.

IV. Die Palette muss chargenrein und mit einem gleichen MHD geliefert werden. Ist dies nicht möglich, muss dies mit dem Mitarbeiter Einkauf oder Logistik vor Auslieferung geklärt werden.

7. Annahmevorbehalt

I. Bei der Anlieferung der Ware wird eine Zähl- und Sichtkontrolle auf Anzahl und äußere Schäden durchgeführt. Folglich wird die Ware bis zur vollständigen Vereinnahmung unter Vorbehalt angenommen. Aufgedeckte Qualitätsmängel nach Anlieferung, können trotz dessen durch die Firma Meditrade GmbH innerhalb von sieben Tagen nach Anlieferung beanstandet werden.

8. Regulatorische Anforderungen

Mit der Annahme der Bestellung werden auch die folgenden Bedingungen vom Lieferanten akzeptiert:

  1. Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass die bestellten Produkte und das Material in Übereinstimmung mit den Spezifikationen und den einschlägigen Normen und, falls solche Spezifikationen oder Anforderungen nicht bestehen, gemäß den Handelsbräuchen hergestellt, verpackt, etikettiert, gelagert und versandt werden.
  2. Der Lieferant hat durch Kennzeichnung oder, falls eine Kennzeichnung unmöglich oder undurchführbar ist, durch andere geeignete Mittel dafür Sorge zu tragen, dass jedes Vertragsprodukt und -system, z.B. bei Auftreten eines Mangels, zurückverfolgt werden kann (Rückverfolgbarkeit).
  3. Der Lieferant hat die Dokumentation mindestens 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Versendung eines Vertragsprodukts aufzubewahren.
  4. Der Lieferant hat ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem z.B. nach ISO/EN ISO 13485 etabliert, nach dem die Vertragsprodukte hergestellt, geprüft und ausgeliefert werden.
  5. Der Lieferant hat Überwachungsbehörden oder Benannte Stellen oder andere Aufsichtsbehörden zu ermächtigen, Lieferantenaudits, unangekündigte Audits und andere Überwachungstätigkeiten in den Räumlichkeiten des Lieferanten durchzuführen. Dem Lieferanten werden die entstandenen Aufwendungen erstattet.
  6. Der Lieferant hat Meditrade über Änderungen an der Konstruktion des Vertragsprodukts, Änderungen an Verfahren oder Einrichtungen für die Herstellung oder Prüfung des Vertragsprodukts oder an anderen Qualitätssicherungsmaßnahmen (z. B. Nacharbeit am Vertragsprodukt), Materialänderungen, Verlagerung von Produktionsstätten und Wechsel von Subunternehmern (zusammenfassend Änderungen) schriftlich zu informieren. Der Lieferant teilt Meditrade die LOT-Nummer oder Seriennummer mit, ab der die Änderung wirksam wurde.

9. Zusatzaufwand

I. Von diesen Avisierungsvorschriften abweichenden Lieferungen sind mit einem erheblichen Mehraufwand seitens der Meditrade GmbH verbunden. Daher behält sich die Meditrade GmbH grundsätzlich vor, den verursachten Mehraufwand dem Lieferanten in Rechnung zu stellen bzw. abzuweisen.

II. Die Nichteinhaltung der Avisierungsbedinungen kann zu Wartezeiten bei der Anlieferung führen. Die Meditrade GmbH haftet nicht für dadurch enstehende Mehrkosten.

10. Gerichtsstand:

Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für all sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Kiefersfelden. Gerichtsstand für beide Teile ist Rosenheim bzw. Traunstein. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).

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