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AGB Meditrade GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Meditrade GmbH
(Stand: Oktober 2020)

§1 Geltungsbereich
1.1
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit
unseren Kunden, sofern der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2
Andere Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht
ausdrücklich widersprechen.
1.3
Sofern nichts anderes vereinbart, gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der
zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in
Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige
Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten
1.4
Mündliche und fernmündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich
oder fernschriftlich bestätigt werden.

§2 Vertragsschluss
2.1
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Dies gilt auch für den Fall, wenn wir
dem Kunden Kataloge und sonstige Produktbeschreibungen überlassen haben.
2.2
Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot dar. Wir sind berechtigt das
Angebot des Kunden innerhalb von vier Tagen nach Zugang bei uns anzunehmen.
2.3
Mit der Bestätigung durch uns (z. B. durch Auftragsbestätigung) kommt der Vertrag
zustande.

§3 Preise, Preisanpassung, Zahlungsmodalitäten

3.1
Maßgeblich sind die vereinbarten Preise. Diese verstehen sich ab Werk zuzüglich der
jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend im Falle der Erhöhung oder
Senkung von insbesondere Transportkosten, Materialherstellungskosten, Lohnkosten,
Energiekosten, Zöllen und öffentlichen Abgaben, Rohstoffpreisen- und/oder sonstigen
Preisänderungen und/oder Umsatzsteueränderungen, Währungsänderungen zu erhöhen
oder zu senken, sofern sich diese Änderungen unmittelbar oder mittelbar auf unsere
Leistungen auswirken und diese beeinflussen.
3.3
Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum und Rechnungszustellung
ohne Abzug zu bezahlen. Anderweitige Regelungen bedürfen der Schriftform und sind durch
uns zu bestätigen.
3.4
Andere Zahlungsmittel als Barzahlung und Überweisungen, insbesondere Schecks werden
nur unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Gutschriften werden mit dem Betrag
erteilt, der sich nach Abzug aller Kosten ergibt. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an welchem
der Betrag für uns verfügbar ist.
3.5
Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an uns trägt der Kunde. Zahlungen
sind nur an die in der Rechnung angegebenen Zahlstellen zu überweisen oder bei der
Gesellschaftskasse bzw. an die Inkassoberechtigten zu leisten. Die Gefahr für die
Übermittlung des Rechnungsbetrages an uns trägt der Kunde.
3.6
Wir sind bei Bestehen mehrerer Forderungen berechtigt, Zahlungen des Kunden mit seinen
Forderungen in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit zu verrechnen. Das Bestimmungsrecht des
Schuldners gemäß § 366 BGB wird insoweit ausgeschlossen.

§4 Lieferung, Versand, Gefahrenübergang
4.1
Unsere Lieferfristen sind stets unverbindlich, soweit nichts anderes vereinbart ist, bzw. sich
aus dem Vertragsverhältnis ergibt.
4.2
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung der Ware zu
wählen. Will der Kunde die Ware selbst abholen oder abholen lassen, so bedarf es unserer
vorherigen Zustimmung.
4.3
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht
spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die
Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer
oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im
Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des
Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der
Kunde im Verzug der Annahme ist.

§5 Selbstbelieferung, Höhere Gewalt
5.1
Sollten wir trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss von
unserem Lieferanten/Sublieferanten ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig, nicht
richtig beliefert werden, werden wir unseren Kunden unverzüglich nach Kenntniserlangung
darüber in Textform oder schriftlich informieren. In solch einem Fall haben wir die Wahl, die
Lieferung für die Zeit der Behinderung herauszuschieben bzw. vom Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten, sofern wir den Kunden über die Behinderung informiert haben und
kein Beschaffungsrisiko gem. § 276 BGB oder eine Liefergarantie übernommen haben.
5.2
Ziffer 5.1 gilt auch im Falle von Ereignissen höherer Gewalt. Höhere Gewalt ist jedes
außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie
ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird.
Hierzu gehört jeder Umstand, der die Lieferung dauernd oder zeitweise, mit einer Dauer von
mind. 14 Werktagen erschwert oder unmöglich macht, insbesondere Streckensperre,
behinderte Schifffahrt, Streiks, Aussperrung, Naturkatastrophen, Feuer, Krieg, kriegsähnliche
Ereignisse, Aufstand, behördliche Verfügung, Pandemie, usw.
5.3
Haben wir schon Teilmengen ausgeliefert, so ist der Kunde verpflichtet, die bereits gelieferte
Ware zu den für den Gesamtauftrag vereinbarten Bedingungen abzunehmen.

§6 Gewährleistung

6.1
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme
erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des
Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns und unserer
Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
6.2
Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm
bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher
Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung
erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen 10 Tagen
nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten
die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen
30 Tagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei
normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser
frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
6.3
Für geringfügige Abweichungen vom Muster, z.B. an Farbe, Reinheit, Beschaffenheit, Güte
oder Schwere haften wir nicht. Für die Beurteilung von Mängeln kommt es nicht auf die
einzelnen Boxen, Stück, Rollen, Rollentexte, Bogen, Pakete oder Ballen an, sondern auf den
Durchschnittsausfall der gesamten Lieferung, auch wenn sich die Mängelrüge auf
Abweichungen im Maß, Gewicht oder in der Menge bezieht. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn
einzelne Boxen, Stücke, Rollentexte oder Bogen im Gewicht um das Doppelte der zulässigen
Abweichungen schwanken. Die vom Durchschnitt stärker abweichenden Teile dürfen jedoch
nicht mehr als 5% der Gesamtmasse betragen. Verlangt der Kunde nicht die Vorlage von
Ausfallmustern, so haften wir nur für grobe Fahrlässigkeit.

§7 Haftung

7.1
Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der
Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit
haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zum Beispiel: Sorgfalt in
eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem
Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens begrenzt.
7.2
Die sich aus § 7.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten
sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden
wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen
wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
§8 Annahme-, Zahlungsverzug
Bei Verzug des Kunden mit der Zahlung oder Abnahme können wir nach einer fruchtlosen
Friststellung von 10 Tagen neben den Verzugs- bzw. Fälligkeitszinsen entweder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder ganz oder teilweise vom Vertrag
zurücktreten. Wir sind aber auch berechtigt, die Abnahme der Mengen zu verlangen, mit
denen der Kunde sich in Abnahmeverzug befindet, ist aber nicht verpflichtet, weitere Teile
des Auftrages aufzuführen . Das gleiche gilt, falls der Kunde sich bei nur einem von mehreren
Einzelaufträgen im Abnahmeverzug befindet.

§9 Eigentumsvorbehalt
9.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller unserer
sonstigen Forderungen gegen den Kunden in unserem Eigentum, bei Hergabe von Schecks
bis zu deren Einlösung.
9.2
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere
Saldoforderung. Bei Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung ist der Kunde
verpflichtet, die Ware an uns auf unser Verlangen herauszugeben. Bei Zahlungseinstellung
ist die Ware ohne Aufforderung auszusondern und uns zur Verfügung zu halten.
9.3
Eine Verwendung oder Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Kunden erfolgt – unter
Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB – für uns, ohne uns zu verpflichten. Bei
Verarbeitung oder Verwendung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Waren, steht
uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu
den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu.
9.4
Der Kunde ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware im Rahmen
ordnungsmäßiger Geschäftsführung zu veräußern, nicht aber zu verpfänden oder zur
Sicherung zu übereignen. Er tritt die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen
gegen seine Abnehmer bereits jetzt an uns ab.
9.5
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit die Forderung des Kunden
insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zu Freigabe von
Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
9.6
Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat er uns
unverzüglich zu benachrichtigen.

§10 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von
Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben,
unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

§11 Rechtswahl, Gerichtsstand
11.1
Erfüllungsort ist unser Sitz in Kiefersfelden.
11.2
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für all
sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten unser
Geschäftssitz in Kiefersfelden. Gerichtsstand für beide Teile ist Rosenheim bzw. Traunstein.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980
(CISG).

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